Kleiner Aufwand, großer Ertrag:
Der Nutzen einer Zustiftung
Mit einer Zustiftung in das Kapital der Stiftung Grashoff schaffen Sie nachhaltige Hilfe mit langfristiger Wirkung. Im Gegensatz zur Spende bleibt das gestiftete Kapital dauerhaft erhalten – nur die Erträge fließen in die Projektarbeit.
So sichern Sie langfristig wichtige Fördermaßnahmen, z. B. für Kinder in Not, benachteiligte Mädchen und Frauen, Bildungsprojekte, Umwelt- und Nothilfe. Zustiftungen ermöglichen uns außerdem, flexibel dort zu helfen, wo akute Mittel fehlen – auch für Kinder ohne Paten.
Wenn Sie sich für eine Zustiftung interessieren, steht Ihnen unser Team gerne beratend zur Seite – von der ersten Idee bis zur Verwaltung Ihrer Mittel.
So einfach geht Zustiftung
Es bedarf nur eines Schrittes, um jederzeit schnell und einfach ein Teil der Gemeinschaft der Stifterinnen und Stifter zu werden. Unabhängig davon, ob Sie eine Privatperson, juristische Personen wie ein Unternehmen, Verbände oder ein Verein sind: Über die unten aufgeführte Bankverbindung freuen wir uns über Ihren frei wählbaren Stiftungsbeitrag.
Bei einer Überweisung reicht die Angabe „Zustiftung” als Verwendungszweck aus. Neben Geldbeträgen ist es auch möglich, Aktien, Immobilien und Wertpapiere zu stiften. Wir sind Ihnen für jede Zustiftung sehr dankbar!
Bankverbindung für die Gudrun und Peter Grashoff-Stiftung
Beachten Sie bitte, dass die Kindernothilfe-Stiftung ein eigenes Konto hat:
Beispielbank
IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX
BIC: ABCDEFGHIJKL
Steuervorteile für Zustifter
Ihr Engagement für die Stiftung Grashoff wird belohnt: Zustiftungen können steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen in den Vermögensstock sind bis zu 1 Million Euro abzugsfähig – bei Ehepaaren sogar doppelt. Unternehmer können zusätzlich jährlich bis zu vier Promille ihrer Umsätze und Lohnsummen spenden oder stiften.
Auch Spenden an die Stiftung sind möglich: Diese fließen direkt in aktuelle Projekte und sind bis zu 20 Prozent des Einkommens absetzbar.
Besonders interessant: Wird geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet, kann die gezahlte Erbschaftssteuer zurückerstattet werden.

